StrafProzessOrdnung: § 147 StPO
eingeführt mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des StrafVerfahrensRechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 ([StVÄG 1999) vom 02.08.2000), BGBl. I S. 1253: Erteilung von Auskünften oder Abschriften an den verteidigerlosen Beschuldigten, § 147 Abs. 7 StPO
Aus der Erfahrung eines Strafrichters: Leider hat sich dies in der Praxis noch nicht so recht etabliert. Viele Strafrichter(innen) verweisen nach wie vor lapidar darauf, Akteneinsicht könne nur dem Verteidiger gewährt werden. Das ist zwar grundsätzlich richtig, ändert aber nichts daran, dass auch dem unverteidigten Beschuldigten Auskünfte und Abschriften zustehen können. Allerdings dürfen ihm - anders als dem Verteidiger - die Akten nicht vollständig überlassen werden. Ist die Einsicht in die Akten Voraussetzung für eine wirksame Verteidigung, wird es sich in der Regel um einen Fall der "notwendigen Verteidigung" handeln. Das heißt: Es ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, der dann die Akten einsehen kann.
Aber Achtung: Die Kosten des Pflichtverteidigers sind Auslagen der Staatskasse, die der Verurteilte auch zu tragen hat (wenn er nicht freigesprochen wird)!
Mancher RechtsAnwalt bietet Akteneinischt zum Festpreis an, vgl. statt aller vom 17.02.09 oder http://www.online-akteneinsicht.de .
siehe auch Akteneinsicht