Verfügung
Im Sinne des SachenRechts
- Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch welche bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung übertragen, inhaltlich verändert, aufgehoben oder belastet werden.
Das VerfügungsGeschäft ist strikt vom VerpflichtungsGeschäft zu unterscheiden (vgl. AbstraktionsPrinzip und TrennungsPrinzip)!
vgl. DefinitionVermögensverfügung zur abweichenden Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit den §§ 253, 263 StGB
Gute Eselsbrücke: Mann kommt nach Hause und hebt seine Frau auf (hoch), überträgt sie auf das Bett, woraufhin er sie belastet und nachher ist sie inhaltlich verändert.
Beachte: Die erbrechtlichen Begriffe "Verfügung von Todes wegen" und "letztwillige Verfügung" sind dagegen lediglich Synonyme für den Begriff des "Testaments", also für rechtsgeschäftliche Anordnungen des Erblassers auf seinen Todesfall, wie z.B. die Bestimmung eines Erben, die Zuwendung eines Vermächtnisses, die Anordnung einer Auflage oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Sie beinhalten also gerade nicht die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht.
Im Sinne des ZivilProzessRechts
- Verfügungen sind Anordnungen des Richters oder des Urkundsbamten der Geschäftsstelle.
Merke: Sie dienen meist (lediglich) der Prozessleitung und ergehen niemals durch das Gericht - d.h. den gesamten Spruchkörper - selbst (vgl. DefinitionBeschluss).
Im Sinne des FGG (z.B. §§ 16, 18 ff. FGG)
- Eine solche Verfügung ist jede sachliche Entschließung des Gerichts mit Außenwirkung in verbindlicher Form.
Beachte: Sie steht damit also dem Beschluss im Zivilprozess näher als der dortigen Verfügung!
Vgl. auch die auffälligen Parallelen zum Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)!
Als HörDefinition vorhanden
- nein
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