Junker, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, Diss. Saarbrücken 2001

Überblick

Bibliographische Daten: Junker, Markus, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, Diss. Saarbrücken 2001; Verlag: kassel university press, Seiten/Umfang: 419 Seiten, erschienen: 04/2002, Einband: broschiert; Preis: 49,00 Eur-D / 50,40 Eur-A; ISBN: 3-933146-78-X; Volltext abrufbar via kassel university press unter der URL < http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_frei.pdf.cgi?3-933146-78-X > (OnlineBuch; pdf; Nur-Lese-Version); weitere Informationen zum Autor unter < http://www.junker-law.de/ > und < http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/ >.

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet stellt die Rechteinhaber vor große Probleme: Welches Recht ist anwendbar? Die Gerichte welchen Staates sind zuständig? Die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet das nationale Internationale Privatrecht. Über die Frage nach dem anwendbaren Internationalen Privatrecht entscheidet das angerufene Gericht, sofern es international zuständig ist, sei es nach den Regeln des nationalen oder des europäischen Zivilverfahrensrechts. Das Problem im Internet: Deutsches Urheberrecht ist anwendbar, soweit eine Datei in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar ist oder verbreitet wird. Gleiches gilt für die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

In der Dissertation werden verschiedene Lösungswege untersucht, und es wird ein für Wissenschaft und Praxis tauglicher Lösungsvorschlag anhand Ansätzen des Informationsrechts und der Rechtsinformatik unterbreitet. In dieser Rubrik im JuraWiki werden in Zukunft neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur referenziert.

Aktuelle Ergänzungen:

- Anwendbares Recht im Internet (IT-/IP-Newsletter Dezember 2002); URL: < http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/pdf/itip2002-12-2.pdf >; Zweitveröffentlichung: Neue Rechtsprechung deutscher Gerichte zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit von Web-Sites im Internet (jusdata) [05/2003], URL: < http://www.jusdata.info/de/meinung/052003.html >

Zum auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Recht: ROM II-Verordnung

Die Kommission hat am 22. 7. 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgelegt (COM (2003) 427 final, URL: < » http://europa.eu.int/eur-lex/en/com/pdf/2003/com2003_0427en01.pdf >).

Die Europäische Kommission hat am 14.01.2003 ein Grünbuch vorgelegt, das als Grundlage für eine Anhörung über eine Reihe von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umwandlung des Übereinkommens aus dem Jahr 1980 in Gemeinschaftsrecht dient: "Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 endgültig". URL: < http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0654de01.pdf >

Vorentwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) vom 03.05.2002. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation zum Vorentwurf ist abrufbar unter der URL < http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/consultation/contributions_en.htm >

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., Stellungnahme zum Vorentwurf eines Vorschlages für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - 26.11.2002, URL: < http://www.grur.de/Seiten/Themen/Stellungnahmen/StN_261102_d.html >

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., Opinion of GRUR on the International Civil Law preliminary draft concerning non-contractual obligations - 26.11.2002, URL: < http://www.grur.de/Seiten/Themen/Stellungnahmen/StN_261102_e.html >

Zum auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Recht: Rechtsprechung

Oberster Gerichtshof (Österreich), Urt. v. 13.03.2002 - 4 Ob 28/02 = GRUR Int. 2003, 955 [Inkassobüro BRD]. Leitsätze: Die Inkassotätigkeit eines österreichischen Unternehmens in Deutschland ohne die dafür nach dem deutschen RBerG erforderliche behördliche Erlaubnis verstößt gegen § 1 des deutschen UWG. 2. Diese erforderliche Erlaubnis stellt keine gemeinschaftswidrige Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar, da sie sicherstellt, dass die in diesem Geschäftszweig Tätigen über die notwendige Kenntnis der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften verfügen, und sie damit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht. Durch die österreichische Gewerbeberechtigung ist diese Sachkenntnis nicht gewährleistet.

Bundesgerichtshof zum Internationalen Urheberrecht nach der IPR-Reform: BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 [Sender Felsberg] (vorgehend OLG Saarbrücken und LG Saarbrücken); amtliche Leitsätze des Gerichts: a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die ™ffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können. b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind." (Entscheidung abrufbar auf der Web-Site des Bundesgerichtshofs, URL: < http://www.bundesgerichtshof.de >).

Zitat aus der Entscheidung: Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spielbankaffaire; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff., jeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern jeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrecht geltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der für unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert (vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/ Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRUR Int. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eine ausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten geltenden Kollisionsrechts entbehrlich.

Exkurs zum Markenrecht: BGH, Urt. v. 02.05.2002 - I ZR 300/99 [FROMMIA] = GRUR Int. 2003, 71; Leitsatz a): "Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip duetsches Recht maßgeblich."

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte:

Für Praxishinweise zur Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsbezug siehe Reichling in: Vorwerk, Das Prozessformularbuch, 7. Aufl. 2002, S. 2332ff.

LG Hamburg, Urt. v. 22.04.2002 - 315 O 64/02 = GRUR Int. 2003, 1025-1029 (Patentrecht und Europäisches Zivilprozeßrecht: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einstweilige Verfügung wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents trotz in Italien anhängiger negativer Feststellungsklage des Patentverletzers; Seifenverpackung)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2002 – 17 U 49/02 300: Internationale Zuständigkeit: Überprüfung auch noch in der Berufungsinstanz

OLG Köln, Beschl. v. 23.10.2002 – 16 W 26/02 301: Vollstreckbarerklärung: Nur eingeschränkte bei Teilerledigung nach ausländischem Urteil

OLG München, Urt. v. 15. 5. 2003 – 29 U 1977/03 [Internationales Geschmacksmuster und Gerichtsstand der Feststellungsklage], Leitsätze: 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 LugÜ gegeben. 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine vor dem 1. 3. 2002 erhobene Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ gegeben. 3. § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz GeschmMG ist auf internationale Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle entsprechend anwendbar.

BGH, Urteil vom 27.5.2003, Az: IX ZR 203/02; [Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).] § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts. [Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?031678 oder auf der Web-Site des Bundesgerichtshofs unter der URL http://www.bundesgerichtshof.de/]

BGH, Urt. v. 13.5.2003 – VI ZR 430/02 (LG Kleve – 5 S 58/02) [§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar. Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.], Besprechung: < http://www.prozrb.de/index_18387.htm >

BGH: Revisionsrechtliche Prüfung internationaler Zuständigkeit auch nach ZPO-Reform zulässig >> BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, abrufbar auf der Web-Site des BGH (URL: < http://www.bundesgerichtshof.de/ >; DeepLink: < http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Sort=3&Datum=2002-11&Art=en&client=3&anz=266&pos=14&nr=24674&id=1051958658.5 >); Leitsätze des Gerichts: "1. Die Revision kann auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. 2. Für die auf eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ)."

Exkurs: BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02) zum Prüfungsumfang bei Zuständigkeit nach § 32 ZPO / Internationale Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs? - Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (Entscheidung abrufbar auf der Web-Site des BGH unter der URL < http://www.bundesgerichtshof.de/ >). [Die anderslautende Rechtsprechung im Bereich der internationalen Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt.]

Exkurs: Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Fällen mit Auslandsberührung siehe BGH, Urt. v. 19.02.2003 - IV ZB 31/02 = NJW 2003, 1673 (abrufbar auf der Web-Site des Bundesgerichtshofs unter der URL < http://www.bundesgerichtshof.de/ >): Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.

Exkurs: Zum Rechtsweg zu den Sozialgerichten für eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Krankenkasse wegen Werbung für Arzneimittelversandhandel über das Internet siehe BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02 = NJW 2003, 1194 (abrufbar auf der Web-Site des BGH unter der URL < http://www.bundesgerichtshof.de/ >).

Rechtsprechung zur Ablehnung der Anwendbarkeit deutschen Rechts oder internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet:

Kammergericht Berlin, Beschl. v. 20.12.2001 – 2 W 211/01 = GRUR Int. 2002 [Knoblauch Kapseln]; Leitsätze: 1. Der Tenor einer in Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts ergangenen Verbotsverfügung, der einem ausländischen Unternehmen eine Werbung im Internet untersagt, ist dahin auszulegen, dass nur eine solche Werbung untersagt ist, die sich an Kunden mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland richtet. 2. Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar auf eine in deutscher Sprache verfasste, im Internet abrufbare Web-Seite, wenn in einem sog. Disclaimer unmissverständlich und wahrheitsgemäß darauf hingewiesen wird, dass an Kunden in Deutschland nicht geliefert wird. 3. Die Unrichtigkeit des Disclaimers hat im Vollstreckungsverfahren der Gläubiger zu beweisen.“

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 02.05.2002 – 3 U 212/01 = JurPC Web-Dok. 317/2002 [hotel-maritime.dk] (URL: < http://www.jurpc.de/rechtspr/20020317.htm >); Leitsätze: “1. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen –und Wettberwerbsrecht erfasst. Ort der unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet jeder Ort, an dem die Internet-Domain abgerufen werden kann. 2. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Inhalte mit inländischem Kennzeichenbezug ist, insbesondere bei Zeichenbenutzungen im Internet, die im Ausland veranlasst worden sind, nicht ausreichend, es muss vielmehr ein darüber hinausgehender besonderer Inlandsbezug gegeben sein, da ansonsten jeder online im Inland abrufbare Inhalte auch eine Verletzungshandlung im Inland begründen würde. 3. Für die sachgerechte Entscheidung sind im Wege der Gesamtabwägung die für-und widerstreitenden Interessen im Einzelfall abzuwägen, wobei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers einerseits und die Zumutbarkeit für den mit dem Kennzeichen Werbenden – gemessen an der Intensität des Inlandsbezuges – andererseits abzustellen ist."

LG Köln, Urt. v. 20.04.2001 - 81 O 160/99 = JurPC Web-Dok. 148/2001 [budweiser.com] (URL: < http://www.jurpc.de/rechtspr/20010148.htm >); Leitsatz (der Redaktion): "Werbung für Bier auf den Internet-Seiten "budweiser.com" stellt keine Werbung für Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, wenn - wie vorliegend - die Präsentation der Website so ausgerichtet ist, dass sie nicht als für Deutschland bestimmt empfunden wird; alleine die bloße Abrufbarkeit des Webangebots auch in Deutschland begründet die Bestimmung der Werbung für Deutschland noch nicht."

Siehe auch OLG Hamburg, Urt. v. 07.11.2002 - 3 U 122/02 = ZUM-RD 2003, 124 (125) = JurPC Web-Dok. 145/2003 (URL: < http://www.jurpc.de/rechtspr/20030145.htm >): "Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier unter anderem im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann. Beim Angebot von Waren trifft das - wie im vorliegenden Falle - regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen wie etwa der Reparatur von Waschmaschinen (...) Auf Grund einer Werbung im Internet besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, ohne weiteres die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen schriftlich bestellt und sich zusenden lässt. Bei einem Großgerät wie einer Waschmaschine, um die es hier ging, ist das zwar wegen der Höhe der Transportkosten problematisch, wobei im jeweiligen Einzelfall die Günstigkeit des Warenangebots und die Entfernung von Bedeutung sind (...)"

Zum Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet: OLG Brandenburg, MMR 2002, 463

Exkurs: KG, Beschl. v. 01.02.2002 - 5 W 315/01 = MMR 2002, 685: Eine örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO besteht hinsichtlich einer rechtswidrigen Vervielfältigung grundsätzlich nur dort, wo die Vervielfältigung vorgenommen wird - nicht etwa auch dort, wo das vervielfältigte Werk abrufbar ist. Anderes kann nur gelten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vervielfältigung und Verbreitung besteht.

Einstweiliger Rechtsschutz im Internationalen Urheberrecht

OLG Hamburg 28. 11. 2002 – 3 U 77/02; Hinweis unter < http://www.iprax.de >, wonach jedenfalls im Urheberrecht, wo bei Rechteketten mit internationaler Verflechtung ein lückenloser Nachweis sehr schwierig sein und langwierige Rückfragen und Recherchen erforderlich machen kann, dem Rechteinhaber der Verzicht nicht zuzumuten ist, einen einstweiligen Titel zu erwirken, weil sich später herausstellen kann, dass sich etwaige Lücken in der Rechtekette nur durch in zweiter Instanz vorgelegtes Material schließen lassen.

Weitere Hinweise

Grundmann, Stefan, Das Internationale Privatrecht der E-Commerce-Richtlinie - was ist kategorial anders im Kollisionsrecht des Binnenmarkts und warum?, in RabelsZ Bd. 67 (2003), S. 246-297 [Inhalt: I. Die E-Commerce-Richtlinie als Anschauungsbeispiel, II. Eigenständigkeit des Binnenmarktkollisionsrechts, III. Hauptregelungsbereiche im Sachrecht der E-Commerce-Richtlinie, IV. Kollisionsrechtliche Hauptprobleme der E-Commerce-Richtlinie, V. Einige Überlegungen zu rechtsgebietsübergreifenden Fragen, VI. Zusammenfassung; Ausführungen zum Immaterialgüterrecht auf S. 282ff.]

zur Klageerhebung im Ausland: BGH, Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02 (abrufbar auf der Web-Site des BGH unter der URL < http://www.bundesgerichtshof.de/ >) => Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, derer es zur Zustellung im Ausland bedarf.

Wagner, Rolf, Zur Vereinheitlichung des internationalen Zivilverfahrensrechts vier Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrags, NJW 2003, 2344-2348

Schack, Haimo, Anmerkung zu BGH, U. v. 07.11.2002 - I ZR 175/00 - (Urheberrecht bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen; "Sender Felsberg"), JZ 2003, 803-804

Fähndrich, Martin; Ibbeken, Arne; Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht grenzüberschreitender Verletzungen (Verletzungshandlugnen) der Rechte des geistigen Eigentums - Bericht für die detusche Landesgruppe, abgedruckt in GRUR INT. 2003, 616ff, im Internet abrufbar unter der URL < http://www.aippi.org/reports/q174/q174_germany.pdf >

Wolf, C./Lange, S., Das Europäische System des einstweiligen Rechtsschutzes - doch noch kein System? RIW/AWD 2003, 55-63

Samtleben, Internationales Privatrecht in Lateinamerika - Regionale Entwicklungen und nationale Kodifikation, in: FS Aufbruch nach Europa, 2001, 655-684

Lurger, Internationales Deliktsrecht und Internet - ein Ausgangspunkt für grundlegende Umwälzungen im Internationalen Privatrecht?, in: FS Aufbruch nach Europa, 2001, 479-502

Strömholm, The Immovable Lex Loci Delicti in International Copyright Law - Traditional or Rational? in: FS Aufbruch nach Europa, 2001, 517-528

Webportal Justiz und Inneres: Die Generaldirektion Justiz und Inneres der Europäischen Kommission hat ein neues Webportal mit Informationen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen errichtet: < URL: http://europa.eu.int/comm/justice_home/index_en.htm >

Thomas Kadner Graziano, Europäisches Internationales Deliktsrecht, 2003 [Mohr Siebeck]

BG (Schweiz), Urt. v. 07.10.2002 = GRUR Int. 2003, 561 [Patentrecht und internationales Zivilprozessrecht - internationale Zuständigkeit für Patentverletzungsklage gegen US-amerikanisches Unternehmen mit Alleinvertriebsberechtigtem für Europa - "Testkassetten"]

Busse, Internationales Bereicherungsrecht zwischen EGBGB-Reform und "Rom II", RIW 2003, 406

Kur, Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law and Judgments in Transnational Disputes: A European Perspective, CRi 2003, 65

Hetger, Sachverständige für ausländisches und internationales Privatrecht, RIW 2003, 444ff.

QuickLinks - Liability, jurisdiction and applicable law, URL: < http://www.qlinks.net/quicklinks/liabil.htm >

Dreyfuss, Rochelle C. / Ginsburg, Jane; Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law, and Judgements in Transnational Disputes; in: CRi 2003, 33-39 (about aim, scope and approach of the American Law Institute project on intellectual property, URL: < http://www.ali.org/ >).

Geist, Michael; In Web Disputes, U.S. Law Rules the World, Legamedia 03/2003, URL: < http://www.legamedia.net/column/2003/03-03/0303_geist_michael_us-law.php >

heise-Newsticker, Oberstes US-Gericht bestätigt juristische Grenzen des Internet, Meldung vom 20.05.2003, URL: < http://www.heise.de/newsticker/data/anw-20.05.03-006/ >

Höder, Die kollisionsrechtliche Behandlung unteilbarer Multistate-Verstöße, Diss. 2002

International Chamber of Commerce, Electronic Commerce Project (ECP)'s Ad hoc Task Force, Jurisdiction and applicable law in electronic commerce, 6 June 2001 URL: < http://www.iccwbo.org/home/statements_rules/statements/2001/jurisdiction_and_applicable_law.asp >

Müller, Strafverfolgung bis auf die Azoren , erschienen in Politik Digital, URL: < http://www.politik-digital.de/netzpolitik/netzrecht/euricht.shtml >

James Alexander Graham, Resolution of Quito: The Internationalization of Cyberspace, JurPC Web-Dok. 47/2002, URL: < http://www.jurpc.de/aufsatz/20020047.htm >


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