Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren.
Zulässigkeit
- Erwachsener
Zuständigkeit des StrafRichters
eine der in § 407 II StPO genannten Rechsfolgen
Einspruch
binnen 2 Wochen nach Zustellung, § 410 StPO
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren.
Zuständigkeit des StrafRichters
eine der in § 407 II StPO genannten Rechsfolgen
binnen 2 Wochen nach Zustellung, § 410 StPO
StrafBefehl (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:33 durch anonym)