Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Das VerwaltungsRecht ist neben dem StaatsRecht das zweite große Rechtsgebiet im Bereich ÖffentlichesRecht.
Es beschäftigt sich mit der Handlung der "einfachen" Staatsverwaltung, also der Gesetzesexekutive durch die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt, üblicherweise VA abgekürzt, ist gewissermaßen das zentrale Thema im allgemeinen Verwaltungsrecht. Zwar gibt es auch noch viele andere Themen, doch der Verwaltungsakt nimmt eben eine herausragende Stellung ein - auch aufgrund der Tatsache, dass sich das VerwaltungsVerfahrensGesetz ausweislich seines § 9 fast nur mit dem Verfahren zum Erlass eines VAs beschäftigt.
Mehr zum VerwaltungsAkt.
Anmerkung: Allerdings wird die Bedeutung des reinen Begriffs Verwaltungsaktes für das Studium hier und da überbewertet - zwar sind Kenntnisse der einzelnen Merkmale unverzichtbar, doch nimmt der Verwaltungsakt beiweiten nicht den Raum ein, der ihm üblicherweise in den klassischen Lehrbüchern zugedacht wird. Er ist oftmals nur (wenn überhaupt nur in den Merkmalen Regelung / Außenwirkung fraglicher) Ausgangspunkt für in den Klausuren an gänzlich anderen Stellen versteckte Schwerpunkte. Insofern sollte man auch im Lernen dem Begriff des VA als eine Form des Verwaltungshandelns nicht unnötig viel Bedeutung beimessen (wenngleich jetzt möglicherweise die Dozierenden lautstark aufschreien mögen - zu Recht, denn unter den Handlungsformen ist der VA die nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bedeutsamste). Das betrifft allerdings allenfalls den Begriff des VA im Detail - denn die Wirkungen des VA, insbesondere die Wirksamkeits- und Bestandskraftdogmatik, bilden in der Tat das Rückgrat des gesamten (nicht nur des Allgemeinen, sondern auch des Besonderen) Verwaltungsrechts.
Das Verwaltungsverfahren
Das VerwaltungsVerfahren ist primär das Verfahrensrecht zum Erlass eines VAs. Es ist im VerwaltungsVerfahrensGesetz (!VwVfG) geregelt, soweit es um allgemeines Verwaltungsrecht geht. Einige besondere Rechtsgebiete haben allerdings z.T. eigenes Verfahrensrecht:
in der Abgabenordnung (AO) |
|
im SGB, SGB I und SGB X |
Diese Rechtsgebiete enthalten übrigens auch eigene Definitionen des Verwaltungsakts, die aber mit der des !VwVfG übereinstimmen.
Die Verwaltungsvollstreckung
Was bringen Verwaltungsakte, wenn sie nicht vollstreckt werden können? Damit rechtstaatliche Grundlagen für die Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen Anordnungen etc. bestehen, gibt es das VerwaltungsVollstreckungsRecht, dem als wichtigster Grundlage die Verwaltungsvollstreckungsgesetze zugrunde liegen.
Hier bitte weiter machen ...