Urkunde
Im Sinne der §§ 267 ff. StGB
- Urkunde ist die verkörperte (menschliche) Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. - vgl. BGHSt 18, 66 
- siehe auch DefinitionUnechtheitEinerUrkunde 
 
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