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== C. Rechtsfolgen == Durch Parteibeitritt entsteht StreitGenossenschaft. |
Parteibeitritt (auch: Parteierweiterung)
A. Definition
Eintritt einer Partei in den Rechtsstreit ohne Ausscheiden einer anderen Partei
B. Voraussetzungen
Vgl. StreitGenossenschaft
I. Beitritt eines Beklagten in der 1. Instanz
- Zustellung eines § 253 II ZPO entsprechenden Schriftsatzes an den Beklagten
- Zustimmung des bisherigen Beklagten nicht erforderlich
- Zustimmung des neuen Beklagten? Str.
- Rspr: Zustimmung erforderlich, wenn Parteibeitritt nicht sachdienlich, § 263 ZPO analog
- Lit.: nicht erforderlich, Kläger hätte ohnehin den neuen Beklagten von Anfang an mitverklagen können
II. Beitritt eines Klägers in der 1. Instanz
- Zustimmung des bisherigen Klägers erforderlich
- Der neue Kläger muss dem Beklagten einen den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Schriftsatz zustellen lassen
- Zustimmung des Beklagten? Str., wie oben
III. Beitritt eines Beklagten in der Berufungsinstanz
e. A.: nur zulässig, wenn der neue Beklagte mit der Einbeziehung einverstanden ist, weil ihm eine Tatsacheninstanz genommen wird.
a. A.: unzulässig
C. Rechtsfolgen
Durch Parteibeitritt entsteht StreitGenossenschaft.