= Condictio indebiti - Kondiktion wegen fehlen des Rechtsgrundes (§ 812 I 1 Alt. 1) = Es bestand von Anfang an kein Rechtsgrund für die Leistung des Bereicherungsgläubigers '''Voraussetzungen:''' 1. Etwas erlangt 2. durch [[Leistung]] 3. Ohne Rechtsgrund, *da Vertrag nicht oder schwebend unwirksam; oder *durch Anfechtung ex tunc 4. Kondiktionssperren 5. Rechtsfolgen ---- KategorieZivilRecht KategorieSchuldRecht