= Condictio indebiti -  Kondiktion wegen fehlen des Rechtsgrundes (§ 812 I 1 Alt. 1) =
Es bestand von Anfang an kein Rechtsgrund für die Leistung des Bereicherungsgläubigers

'''Voraussetzungen:'''

 1. Etwas erlangt
 2. durch [[Leistung]]
 3. Ohne Rechtsgrund,
  *da Vertrag nicht oder schwebend unwirksam; oder
  *durch Anfechtung ex tunc
 4. Kondiktionssperren
 5. Rechtsfolgen
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KategorieZivilRecht
KategorieSchuldRecht