= umschlossener Raum = '''Im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html|§ 243 I 2 Nr. 1 StGB]]''' Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist. * ''vgl. BGHSt 1, 158 (164)'' ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht