Menschen werden im Zivilrecht auch als '''natürliche Personen''' bezeichnet. Wichtige Regelungen über natürliche Personen sind:

 * Die RechtsFähigkeit des Menschen beginnt im ZivilRecht mit der Vollendung der Geburt ([[http://dejure.org/gesetze/BGB/1.html|§ 1 BGB]]).

 * Zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr gilt man als beschränkt geschäftsfähig. 

 * Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (also mindestens 18 Jahre alt ist), ist volljährig und besitzt damit die unbeschränkte GeschäftsFähigkeit ([[http://dejure.org/gesetze/BGB/2.html|§ 2 BGB]]).

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siehe auch JuristischePerson