= Begrifflichkeiten = * Prozesstandschaft: Kläger macht ein Recht als fremdes geltend * Sachlegitimation * aktiv: Kläger ist Inhaber des behaupteten Rechtes * passiv: Beklagter ist Schuldner des behaupteten Rechtes = Funktion = Zur Führung des Prozesses ist grundsätzlich befugt, wer eigene Rechte geltend macht. Er muss soweit also eine aktive Sachlegitimation besitzen * Eine Popularklage, also das beliebige Einklagen fremder Rechte, ist unzulässig. * Gewisse Fälle der Prozessstandschaft sind jedoch gesetzlich zugelassen (gesetzliche Prozessstandschaft): * kraft Amtes: Insolvenz-, Nachlass-, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker * bei Veräußerung: Veräußerer setzt den Prozess als Prozessstandschafter fort (§ 265 ZPO) = Weiteres = * Fraglich: Gewillkürte Prozessstandschaft? h.M.: Ja, wenn der Ermächtigte zusätzlich besonderes Eigeninteresse an der Prozessführung hat. * Prozessführungsbefugnis ist selbständige Prozessvoraussetzung. Von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO) ---- KategorieZivilProzessRecht