= Begrifflichkeiten =
 * Prozesstandschaft: Kläger macht ein Recht als fremdes geltend
 * Sachlegitimation
 	* aktiv: Kläger ist Inhaber des behaupteten Rechtes
 	* passiv: Beklagter ist Schuldner des behaupteten Rechtes

= Funktion =
Zur Führung des Prozesses ist grundsätzlich befugt, wer eigene Rechte geltend macht. Er muss soweit also eine aktive Sachlegitimation besitzen

 * Eine Popularklage, also das beliebige Einklagen fremder Rechte, ist unzulässig. 
 * Gewisse Fälle der Prozessstandschaft sind jedoch gesetzlich zugelassen (gesetzliche Prozessstandschaft):
   * kraft Amtes: Insolvenz-, Nachlass-, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker
   * bei Veräußerung: Veräußerer setzt den Prozess als Prozessstandschafter fort (§ 265 ZPO)

= Weiteres =
 * Fraglich: Gewillkürte Prozessstandschaft? h.M.: Ja, wenn der Ermächtigte zusätzlich besonderes Eigeninteresse an der Prozessführung hat.
 * Prozessführungsbefugnis ist selbständige Prozessvoraussetzung. Von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO)
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KategorieZivilProzessRecht