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'''Themen der Vorlesung, die man wiederholen und vertiefen sollte:'''

<<TableOfContents>>

= Bundesgesetzblatt  =

siehe auch BundesGesetzBlatt


== Haupteigenschaft  ==

Die einzige amtliche Quelle für Gesetze. 

== Rechtsgrundlage  ==

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_82.html|Art. 82 GG]]

== Teile des Bundesgesetzblattes  ==

=== Teil I  ===

Hier finden sich u.a. Gesetze, Verordnungen, Neubekanntmachungen von Gesetzen durch die Bundesminister, die Entscheidungsformel verfassungsgerichtlicher Entscheidungen mit Gesetzeskraft.

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt ist [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__31.html|§ 31 BVerfGG]].

Das Inhaltsverzeichnis des aktuellen Bundesgesetzblatts kann (und sollte man) [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s3073.pdf|hier]] studieren.

Und zum kompletten Heft geht´s [[http://www.bundesanzeiger.de/index.php?main=5&sub=2&link=../menu/0003/bgbl/b1index.php|hier]]. Auch da lohnt ein Blick ... .

=== Teil II ===

In Teil II finden sich die völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge. Hinzu kommen die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens.

Einen Eindruck vom aktuellen Inhalt des Bundesgesetzblattes Teil II kann man sich [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s3139.pdf|hier]] verschaffen.

=== Teil III  ===

Im Teil III sind die Gesetze zu finden, die nach der Rechtsbereinigung von 1958 weiterhin Geltung haben.

Die Ergänzung zum Teil III stellt der Amtliche Fundstellennachweis dar, der alle Änderungen eines Gesetzes seit 1952 enthält.

Aus dem Fundstellennachweis Teil I Fundstellennachweis A: "Auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages erscheint seit 1952 jährlich der Fundstellennachweis  als amtlicher Nachweis der Bundesgesetzgebung. Er wurde 1968 in die Teile A und B unterteilt. Mit den Fundstellen der Sammlung des Bundesrechts - BGB1. III als Basis enthält der Fundstellennachweis A seit dem 1.1.1963 kontinuirlich die Fundstellen aller nach dem 31.12.1963 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlichten und im Bundesgesetzblatt Teil II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften einschließlich der dazu ergangenen Änderungen."

== Methodisch korrekte Ermittlung eines Gesetzestextes  ==

Schritt 1:
Zunächst wird die Änderungskette einer Gesetzesvorschrift im Fundstellennachweis nachgeschlagen.

Schritt 2:
Danach ermittelt man den Ausgangstext der betreffenden Vorschrift.

Schritt 3:
Alle nachfolgenden Änderungen werden chronologisch der Reihe nach in den Ausgangstext eingearbeitet.

Ergebnis:
Man erhält so die konsolidierte Fassung, die Fassung, die alle Änderungen berücksichtigt.

== Lektüre rund um das Bundesgesetzblatt ==

Maximilian Herberger,
Noch einmal: Die Sorge um den rechten Text des Gesetzes,
JurPC 1993, Heft 9, S. 2256

Es folgt ein Link zum Aufsatz. Falls das Link nicht funktioniert, bitte die technischen Hinweise lesen [[http://www.jurpc.de/aufsatz/19990150.htm|unter]].

[[http://www.makrolog.de/jurpc/jurpc_Faksimile.nsf/faksimiles/EB1175D9826E0DB4C12567E5003043D2/$File/1993_09_61400.cpc|Aufsatztext]]


= Gebundenheit des Richters  =

Woran ist der Richter gebunden?

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_20.html|Art. 20 GG]]

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_97.html|Art. 97 GG]]

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/drig/__25.html|Art. 25 DRiG]]

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/drig/__38.html|Art. 38 DRiG]]


= Auslegungslehren  =

== Auslegung aus dem Sprachgebrauch  ==

Zu beachten ist der allgemeine Sprachgebrauch.

Dieser kann z.B. durch empirische Untersuchungen (Umfragen) ermittelt werden.

Auch Bedeutungswörterbücher kommen als Instrumente zur Ermittlung des Sprachgebrauchs in Frage.
Als das Wichtigste ist hier zu nennen: Das Grimmsche Wörterbuch.

Näheres zu diesem Wörterbuch kann man [[http://www.bbaw.de/forschung/dwb/|hier]] nachlesen.

Es bleiben dennoch Begriffe, bei denen man trotz Legaldefinition schwankt. Dazu als Lektüre:  [[http://jung.jura.uni-sb.de/seite3.htm|Stromfall RGSt 32, 165]] (Fall 2). 

Wichtig ist es außerdem zwischen heutiger und historischer Fachsprache und heutiger und historischer Alltagssprache zu unterscheiden.

Im "Ernstfall" ist eine Hypothesenprüfung durch Sachverständige möglich.
Es gibt Gerichte, die Gutachten zum Sprachgebrauch beim [[http://www.ids-mannheim.de/|Institut für deutsche Sprache in Mannheim]] einholen.

=== Beispiel zur Einführung ===

Würde man einen 85-jährigen, unverheirateten Mann als Junggesellen bezeichnen?

Antwort: nach allgemeinem Sprachgebrauch (so jedenfalls die Mehrheit im Hörsaal, aber unter Widerspruch einer Minderheit): ja.


== Historische Auslegung  ==

Hierfür ist es notwendig die Quellen des Vorgangs der Inkraftsetzung eines Gesetzes zu analysieren. 

Buchtipps:  

[[http://opac.sulb.uni-saarland.de/scripts/mgwms32.dll?VERSION=2&ACTION=DISPLAY&RSN=1328868&DATA=SUB&TOKEN=nkvION3CET&MGWCHD=0|Mugdan, Benno]] :
Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 
hrsg u. bearb. von B. Mugdan, (vollst. in 5 Bdn), 
Berlin 1899.

[[http://opac.sulb.uni-saarland.de/scripts/mgwms32.dll?RSN=402096&ACTION=RAK&VERSION=2&TOKEN=nkvION3CET&DATA=SUB&MGWCHD=0|Schubert, Werner]] :
Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB : Einführung, Biographien, Materialien,
Berlin [u.a.] : deGruyter , 1978.

Hinweis: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist am 1.1.1900 nach ca. 25 Jahren Arbeit in Kraft getreten, es wurde also gründlich vorbereitet.

== Systematische Auslegung  ==

Beachtung des systematischen Zusammenhangs eines Gesetzes.

=== System des BGB  ===

Das System des BGB ergibt sich aus dem, nun amtlichen Inhaltsverzeichnis. Es ist also möglich, aufgrund des Titels eines Paragraphen Rückschlüsse zu ziehen.


== Teleologische Auslegung  ==

Hiermit bezeichnet man die Auslegung aus dem Zweck.
Man fragt nach den Zielsetzungen eines Gesetzes.

== Verfassungskonformität  ==

Übergeordnet kann immer die Frage nach der Verfassungskonformität eines Auslegungsergebnisses gestellt werden. Damit kommt der verfassungskonformen Auslegung eine Art "Schiedsrichterfunktion" zu.

== Beispiele ==

=== Beispiel 1: Namensrecht von Firmen nach § 12 BGB  ===

==== Frage  ====

Kann eine Firma einen Namen haben?

==== Auslegung aus dem Sprachgebrauch ====

ja

==== Systematische Auslegung ====

===== altes Recht =====

Prämisse 1: Unterscheidung des "alten" BGB in natürliche und juristische Personen

Prämisse 2: [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__12.html|§ 12 BGB]] fällt unter den Titel natürliche Personen

Prämisse 3: Ein Unternehmen ist keine natürliche Person.

Ergebnis: § 12 ist nach systematischer Auslegung nicht anwendbar.


===== neues Recht  =====

Prämisse 1: Unterscheidung des BGB nun in

                1. natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
                2. juristische Personen
Prämisse 2: 

nach [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__14.html|§ 14 BGB]] ist ein Unternehmer eine natürliche oder 
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäts in 
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Prämisse 3: Darunter fällt also auch ein Unternehmen.

Ergebnis: Nach neuem Recht ist § 12, systematisch betrachtet, auf Unternehmen anwendbar.


=== Beispiel 2: Brücke mit Schild: "Für Fuhrwerke verboten" ===

==== Auslegung aus dem Sprachgebrauch  ====

Zu diesem Punkt gab es im Hörsaal zwei unterschiedliche Meinungen. Dies lässt erkennen, dass der Sprachgebrauch keineswegs einheitlich ist.

a) Bei Aufstellen des Schildes Auto noch nicht erfunden; Schild gilt also nicht für Autos.

b) Auto einem Fuhrwerk ähnlich, aktueller Sprachgebrauch ist zu beachten, Schild gilt also für Autos.

==== Systematische Auslegung  ====

In diesem Fall nicht möglich, mindestens 2 Vorschriften müssten vorhanden sein.

==== Historische Auslegung  ====

Brücke als Fußgängerbrücke gedacht, also auch für Autos verboten.

==== Teleologische Auslegung ====

Schutz der Brücke vor Überlastung, Autos und Fuhrwerke haben ähnliches Gewicht, Schild gilt somit auch für Autos.

==== Ergebnis ====

Bei divergierenden Ergebnissen der einzelnen Auslegungsmethoden stellt sich die Frage, welche Auslegungsmethode am Ende "obsiegt". In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Trend zu beobachten, teleologischen Erwägungen den Vorrang zu geben.
  


= Gutachtentechnik =

Anmerkung: Wichtige methodische Aspekte sind im folgenden besprochen. Für eine Gesamtdarstellung zur Gutachtentechnik ist Pflichtlektüre: [[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/klausur/techte.htm|Rüßmann, Gutachtentechnik]]

== Anspruchsgrundlage ==

Die Legaldefinition einer Anspruchsgrundlage findet man in [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__194.html|§ 194 BGB]]
Die Anspruchsgrundlage unterteilt sich in Tatbestand und Rechtsfolge. Der Tatbestand wiederum setzt sich aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen zusammen.

=== Methoden der Zerlegung in einzelne Tatbestandsmerkmale ===

a) Trennung bei Junktoren (und, oder)

b) Tatbestand laut vorlesen (aufmerksame Beachtung der Syntax); Pausen trennen ab und heben hervor; allerdings sind verschiedene Meinungen möglich
 
c) Fragetest:
   
Erst wenn man das angenommene ´Tatbestandsmerkmal in eine Frage kleiden kann, auf die man sinnvoll mit "ja" oder "nein" antworten kann, hat man es mit einem Tatbestandsmerkmal zu tun.

Beispiel:

Auf die Frage "Liegt Vorsatz vor?" kann man strenggenommen nicht mit "ja" oder "nein" antworten. Erst wenn man eine handelnde Person hinzudenkt, wird eine Antwort möglich. Das Tatbestandsmerkmal ist demnach "Handeln mit Vorsatz". Der Handlungsbegriff kommt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzu.

Ebenso ist es bei den Tatbestandsmerkmalen Leben und Eigentum. Eine sinnvolle Frage ist nur möglich, wenn man "Verletzung" ergänzt.Also: "Liegt eine Lebensverletzung/Eigentumsverletzung vor?".

==== Man erkennt hierbei ====

Schemata sind die Ergebnisse rationaler Überlegungen; bevor man ein Schema auswendig lernt und dieses auswendig gelernte Schema anwendet, sollte man besser ein eigenes entwerfen und mit dem vorgegebenen vergleichen.

== Die Frage des Konjunktivs im Obersatz ==

Streit zwischen den Meinungen Konjunktiv muss sein/darf nicht sein.

Fest steht, dass der Obersatz Ungewissheit ausdrücken soll. Fraglich ist, ob der Konjunktiv hierfür notwendig ist. Jede sprachliche Form, die erkennen lässt, dass der erste Satz eine Hypothese ist, ist grundsätzlich geeignet.

== Argumentation ==

Die Argumentation ist eine Abwägung von verschiedenen Meinungen mit Gründen. Man setzt sich also mit verschiedenen Meinungen kritisch auseinander und nimmt selbst Stellung dazu. Man kann diese Technik erlernen, z.B. durch die Beobachtung von Expertenverhalten, das bedeutet, man studiert die Argumentationtechnik von anderen (Urteile von Gerichten o.ä.). Die allgemeine Argumentationslehre findet man im Bereich der Philosophie.

== Urteilsstil in Ausnahmefällen ==

In Ausnahmefällen verwendet man innerhalb des Gutachtens den Urteilsstil, so z.B. wenn etwas evident ist. Ein Beispiel hierfür wäre, dass man nicht prüfen würde, ob eine Vase eine Sache im Sinne des § 90 BGB ist, da dies für jeden klar ersichtlich ist.

== Arbeitstechnischer Hinweis ==

=== Gliederung ===

Das Erstellen einer Gliederung ist sehr sinnvoll. Zum einen wirkt das Gutachten dadurch übersichtlich und strukturiert, was auch beim Korrektor einen guten Eindruck hinterlässt, zum anderen dient die Gliederung als Kontrollstruktur, so dass man keinen Gesichtspunkt vergisst.

Eine knappe Skizzierung des Gedankengangs etwa:

 Anspruchsgrundlage A: Tatbestandsmerkmal 1: + 

ist ebenfalls empfehlenswert.

=== Zwischenüberschriften im Fließtext ===

Zwischenüberschriften im Fließtext sind zwar nicht zwingend, aber sie dienen der Hervorhebung der Struktur und der Übersichtlichkeit und sind daher empfehlenswert.


== Beispielfall: Auslobungsfall ==

Professor P setzt Preis aus, wenn jemand Fehler in einem Gesetzestext im Internet findet. Eine Bewerbungsfrist wird nicht gesetzt. Student S ist der einzige, der sich mit Erfolg beteiligt. P verneint aber den Anspruch von S auf den Preis.

=== Methodische Hinweise zur Fallbearbeitung ===

==== 1. Suche nach der Anspruchsgrundlage ====

Wir gehen systematisch vor:

In welchem Teil des BGB ist zu vermuten, dass sich eine einschlägige Anspruchsgrundlage findet?

===== Idee 1:  =====

Wo nicht? Also die Ausschlussmethode.

Nicht im Allgemeinen Teil, nicht im Sachenrecht etc.

Also: Verbleibt das Schuldrecht.

===== Idee 2:  =====

Wo?

Es handelt sich um ein Schuldverhältnis. Also findet man es im Schuldrecht.

===== Zwischenergebnis:  =====

Auslobung [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__657.html|§ 657 BGB]] = Bindendes Versprechen (Definition im amtlichen Titel)

==== Wichtige Zwischenüberlegung: Was verstehen wir formal unter Definitionen? ====

Auslobung = Bindendes Versprechen

Dies bezeichnet man als definitorische Äquivalenz, "rechte" und "linke Seite" sind gegeneinander austauschbar.

Eine korrekte Methode zu definieren ist die der "per genus proximum et differentiam specificam":

Man sucht zunächst die nächsthöhere Gattung (genus proximum), um dann die Besonderheit - die "differentia specifica" - des zu definierenden Begriffs herauszufinden.

Auch im Staatsrecht zum Beispiel findet man diese Methode wieder. So ist in dem Lehrbuch "Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht" von Dr. iur. Jörn Ipsen (erschienen im Luchterhand-Verlag) auf Seite 7 unter dem Kapitel: "Das Staatsorganisationsrecht in der Rechtsordnung; Staatsorganisationsrecht - Staatsrecht - Öffentliches Recht" zu lesen:

"Es ist deshalb angezeigt, sich kurz auf den Begriff des "Staatsrechts" zu besinnen. Für einen solchen Definitionsversuch bietet sich die Methode "per genus et differentiam" an...
Das Staatsrecht ist ein  Teilgebiet des öffentlichen Rechts...
Die Besonderheit des Staatsrechts im Gegensatz zu anderen Teilgebieten des öffentlichen Rechts besteht also nicht darin, daß überhaupt Staatsorgane handeln. Staatliche Organe - insbesondere Behörden - werden auch durch das Verwaltungsreccht berchtigt und verpflichtet. Die "differentia specifica" des Staatsrechts liegt vielmehr darin, daß es sich nur auf die obersten Staatsorgane bezieht. Man könnte deshalb sagen, Staatsrecht sei das Teilgebiet des öffentlichen Rechts, das die Kreation, Organisation und Zuständigkeiten der obersten Staatsorgane regelt."

===== In unserem Fall: =====

Menge der als Auslobung zu verstehenden Handlungen ist eine Teilmenge der Menge der Versprechen.
Genus proximum ist also die Menge der Versprechen.

Gegenprobe: Alle Auslobungen sind Versprechen, nicht alle Versprechen sind Auslobungen.

Einfügung des "bindend" als "differentia specifica".

==== Weitere Vorgehensweise ====

Zunächst wird ein Obersatz (Hypothese) gebildet; Wichtig ist an dieser Stelle, eine hypothetische Formulierung zu wählen ("es kann so sein").

Darauf folgt die Voraussetzung ("es hängt davon ab"). Man arbeitet die Voraussetzungen/Tatbestandsmerkamale schrittweise ab.

===== Beispiel 1 =====

"Ist das, was P ausgesetzt hat, eine Belohnung?"

1. Notwendigkeit einer Definition:

Vorschläge im Hörsaaal:

- Sache mit Honorierungscharakter, aber: nicht unbedingt Sache, anerkennende Worte zum Beispiel können auch eine Belohnung darstellen

- Danksagungen für eine Leistung

- Zuwendung

2. Präzisionstest (Anwendung auf konkretes Beispiel ist möglich):

Es erwächst ein  Vermögensvorteil für denjenigen, der den Fehler in der Vorlesung entdeckt und damit die Belohnung erhält.

3. Ergebnis:

Es handelt sich um eine taugliche Belohnung.

===== Beispiel 2 =====

Problem: Handelt es sich bei der Bekanntgabe in der Vorlesung um eine öffentliche Bekanntmachung, wie es [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__657.html|§ 657 BGB]] vorsieht?

Unterscheidung in öffentliche und geschlossene Veranstaltungen.

====== Kontroverse Debatte im Hörsaal im Rahmen des Gutachtens: ======

In der Vorlesung sind einige Beispiele im Rahmen einer Diskussion genannt worden. Natürlich sind weitere denkbar. Die nachfolgende Aufzählung ist keineswegs vollständig.

Pro: Es besteht für jeden die Möglichkeit an der Veranstaltung teilzunehmen.

Contra: Erst ein Formular gestattet es Gasthörern, an der Veranstaltung teilzunehmen.

Pro: Dies ist ein formeller Akt, aber jedem zugänglich.

Contra: Es besteht dennoch eine quantitative Vorauswahl, schon wegen der räumlichen Begrenztheit.

...

====== Argument nach "objektivem Empfängerhorizont": ======

P hat erwähnt, dass er die Auslobung auf eine bestimmte Zahl beschränkt haben will. Somit ist objektiv keine Begrenzung anzunehmen.

====== Systematisches Argument: ======

Unterschied zwischen Schenkung [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__516.html|§ 516 BGB]] und Auslobung [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__657.html|§ 657 BGB]] als Argument für Unbegrenztheit:

Schenkung: aus Großzügigkeit wird etwas an einen bestimmten Personenkreis vergeben

Auslobung: nicht abgegrenzter Personenkreis ist angesprochen

Daraus ergibt sich, dass die Auslobung im Gegensatz zur Schenkung auf keinen speziellen Personenkreis beschränkt ist, was auch in unserem speziellen Fall für eine Verneinung der Begrenzung spräche.

====== Zwischenergebnis: ======

Es handelt sich also um eine wirksame Auslobung nach [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__657.html|§ 657 BGB]] .

Somit stehe S der Preis zu. (Anwendung des Konjunktivs, da es sich nur um ein Zwischenergebnis handelt)

====== Mögliche Einschränkung ======

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__661.html|§ 661 BGB]] Preisausschreiben als spezielle Art der Auslobung mit zusätzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen.

[Dies ist ein Beispiel für ein Regel - Ausnahme - Muster. Als ein weiteres Beispiel wäre [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__985.html|§ 985 BGB]] (Herausgabeanspruch) zu nennen als Regel und [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__986.html|§ 986 BGB]] (Einwendungen des Besitzers) als Ausnahme.]

======= In unserem Fall =======

Von P wurde laut Sachverhalt eine schriftliche Bewerbung mit Auflistung der erkannten Fehler verlangt. Eine Fristsetzung erfolgte allerdings nicht. 

======= Problem: analoge Anwendung des § 125 auf § 661 =======

======== Exkurs: Analogie ========

Voraussetzung für Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke. Der Plan des Gesetzgebers wird systematisch verfolgt. Wenn man den Nachweis erbringen kann, dass der Gesetzgeber diesen Plan nicht konsequent durchgeführt hat, ist es zulässig, verwandte Fallkonstruktionen bzw. Regelungen hinzuzuziehen und analog anzuwenden. Man spricht hierbei vom "denkenden Gehorsam".

======== zurück zum Thema ========

[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__140.html|§ 140 BGB]] Umdeutung

Wenn Nichtigkeit nach [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__661.html|§ 661 BGB]] BGB gegeben ist, dann ist zu prüfen, ob eine Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist.

Ergebnis der Umdeutung könnte sein: Anwendung des [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__657.html|§ 657 BGB]] Auslobung.

Die Voraussetzung ist : Bei Kenntnis der Sachlage wäre diese Umdeutung gewollt.

Problem: Subjektiver oder objektivierter Wille maßgeblich? 

=== Gutachten- und Urteilsstil konkret ===

Zu diesem Thema finden Sie ein praktisches Beispiel [KinderFahrradFall hier].

== Die Hausarbeit ==

Die Gliederung ist identisch mit der des Klausurgutachtens.

Im Unterschied zur Klausur wird die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Meinungen, die in Literatur und Rechtsprechung vertreten werden verlangt. Hierfür ist also ausführliche Lektürearbeit erforderlich.

Zu beachten ist die wissenschaftliche Redlichkeit beim Zitieren, also die genaue Kenntlichmachung der exakten Fundstellen beim Zitieren. Diese Transparenz ist äußerst vernünftig und auch urheberrechtlich relevant.

= Allgemeines =

Wichtig für die Klausur ist die Kenntnis des [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/drig/__5a.html|§ 5a DRiG]]. 


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KategorieErstSemesterSb